Urteile Vorratsgesellschaften |
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Lesen Sie hier die wichtigste Rechtsprechung zum Thema Vorratsgesellschaften. |
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| | BGH II ZB 17/91: Die Zulässigkeit von Vorratsgesellschaften.
Durch seinen Beschluss BGH II ZB 17/91 vom 16.03.1992 hat der Bundesgerichtshof über die Zulässigkeit von Vorratsgesellschaften entschieden.
Unser Team arbeitet seit 1997 im Bereich von Gründung und Veräusserung von Vorratsgesellschaften.
Wir verfügen somit über jahrelange Unternehmenserfahrung und zählen zu den ältesten Anbietern auf dem Markt von Vorratsgesellschaften.
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| | Laden Sie hier den BGH-Beschluss in der Originalfassung herunter: BGH_II_ZB_17-91.pdf
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| | BGH II ZB 12/02: Neue Qualitätsanforderungen an Vorratsgesellschaften.
Durch den BGH-Beschluss II ZB 12/02 vom 09.12.2002 wurden neue und höhere Qualitätsanforderungen an Vorratsgesellschaften gestellt. Sie unterliegen jetzt wie Neugründungen auch der registergerichtlichen Prüfung zur Mindestkapitalaufbringung.
Der BGH-Beschluss sieht vor, dass bei der Verwendung einer Vorratsgesellschaft der neue Geschäftsführer in der Anmeldung zum Amtsgericht zu versichern und nachzuweisen hat, dass das Stammkapital vollständig eingezahlt worden ist und sich zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aktivierung der Vorratsgesellschaft weiterhin zu seiner freien Verfügung befindet.
Der BGH erkennt in seinem Beschluss das berechtigte Motiv des Zeitgewinns durch die Verwendung von Vorratsgesellschaften ausdrücklich an. Er hat die neuen Anforderungen so ausgestaltet, dass der Vorteil des Zeitgewinns bei der Verwendung einer Vorratsgesellschaft weiterhin gewährleistet ist.
Mit seinem Beschluss setzt der BGH einen neuen Qualitätsstandard für Vorratsgesellschaften, welcher der Sicherheit von Gläubigern und Erwerbern dient. Er stärkt damit die Verwendung von Vorratsgesellschaften, deren Zulässigkeit er im Jahre 1992 beschlossen hatte.
Wir begrüßen diesen Beschluss, denn wir berücksichtigen bei unseren Vorratsgesellschaften (GmbH, AG) die neue Rechtssprechung und deren Anforderungen, so dass die neue Geschäftsleitung diese unmittelbar erfüllen kann.
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| | Laden Sie hier den BGH-Beschluss in der Originalfassung herunter: BGH_II_ZB_12-02.pdf
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Für weitere Fragen zur wichtigsten Rechtsprechung zum Thema Vorratsgesellschaften stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontakt: SOFORT-Gesellschaften! AG
Ole Gronemeier
Vorstand
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